§ 100.
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(1) Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig
- a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind;
- b) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau;
- c) für Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 321/1987 als Großkraftwerk erklärt wurden;
- d) für Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen;
- e) für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten;
- f) für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400 000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen;
- g) für großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes;
- h) für die Bildung von Zwangsverbänden (§ 88), die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken.
(2) Für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bleibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.
(3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.
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