Ür: Art. IV, BGBl. Nr. 274/1971
§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.
(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.
(3) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung einer Festnahme im Sinne des § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1950 kann festgesetzt werden:
- a) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein Betrag von 8 000 S,
- b) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 ein Betrag von 1 000 S.
(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 oder 2 finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.
(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 5, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2a, 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z 2, 4a und 4c und 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§§ 20 Abs. 2 und 52 Z 10a) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 300 S sofort eingehoben werden.
(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.
(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.
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