§ 100 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Eheschließung

§ 100.

(1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben, wenn ihm ein Aufschub der Eheschließung bis zur Entlassung nicht zugemutet werden kann.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.

Schlagworte

Religionsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028262

alte Dokumentnummer

N2196924202S

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