Eheschließung
§ 100.
(1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben, wenn ihm ein Aufschub der Eheschließung bis zur Entlassung nicht zugemutet werden kann.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.
Schlagworte
Religionsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028262
alte Dokumentnummer
N2196924202S
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