§ 100 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 100.

Schriften, die in einer nicht gerichtsüblichen Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeidigten Dolmetsch übersetzen zu lassen und samt der Übersetzung zu den Akten zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030399

alte Dokumentnummer

N2197523752S

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