2. Abschnitt
Mindestanforderungen 1. Unterabschnitt Mindestanforderungen an Netting und Netting-Rahmenvereinbarungen Netting
§ 100
Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen, mit Ausnahme von Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und anderen Kapitalmarkttransaktionen, verwenden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Sie müssen auch bei Insolvenz des Kontrahenten in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;
- 2. das Kreditinstitut hat jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage zu sein;
- 3. das Kreditinstitut hat die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken zu überwachen und zu steuern und
- 4. das Kreditinstitut hat die betreffenden Forderungen auf Nettobasis zu überwachen und zu steuern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)