§ 100 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 100.

Die Zeiten, zu denen die Briefkasten zu entleeren sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Die an Bahnpostwagen angebrachten Briefkasten sind bei Beginn der postdienstlichen Verrichtungen im Bahnpostwagen zu öffnen und bei deren Beendigung zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145982

alte Dokumentnummer

N9195722662L

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