XVI. Eingaben an den Nationalrat
§ 100
(1) Eingaben an den Nationalrat bilden nur dann einen Gegenstand der Verhandlung (§ 21), wenn sie von einem Abgeordneten überreicht werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
(2) Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten überreicht wurden, sind vom Präsidenten als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet zurückzustellen.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 3 kann der Präsident bei Vorliegen triftiger Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt wird.
(4) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Petitionen, über welche innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008375
alte Dokumentnummer
N11975149240
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