§ 100 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 100

(1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.

(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte.

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