§ 100 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Klagen aus dem Eheverhältnis.

§ 100.

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.

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