VI. ABSCHNITT
Behördenzuständigkeit, Kontrollen Behördenzuständigkeit
§ 100
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
- 2. im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
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