§ 100 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

VI. ABSCHNITT

Behördenzuständigkeit, Kontrollen Behördenzuständigkeit

§ 100

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
  2. 2. im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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