§ 100 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 100.

(1) Wenn das Executionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§. 99 Absatz 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.

(2) Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt, für welche bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Executionsgericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und den in §. 99 Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft erwirkt hat.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021023

alte Dokumentnummer

N2189616823T

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