§ 100 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Strafzinsen

§ 100.

(1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

  1. 1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
  2. 2. 0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Schlagworte

Handelssystem

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195622

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