§ 100 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

7. Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelinstitutsbasis

§ 100.

(1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Abs. 4 einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der vom Institut vorzuhaltende Mindestbetrag ist als Quote auszudrücken und wird als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der Summe der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts berechnet. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten unter der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Mindestbetrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt;
  2. 2. die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert;
  3. 3. der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert;
  4. 4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr;
  5. 5. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat und
  6. 6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die gemäß § 131 eine Vorzugsstellung in der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.

(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittlandes, kann die Abwicklungsbehörde vom Institut den Nachweis verlangen, dass jede Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wobei das für die Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht, internationale Übereinkünfte über die Anerkennung von Abwicklungsverfahren und andere einschlägige Aspekte zu berücksichtigen sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Verbindlichkeit nicht auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 angerechnet werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 nach Anhörung der FMA insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien festzulegen:

  1. 1. Dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;
  2. 2. dem Erfordernis sicherzustellen, dass das Institut über ausreichende berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten, dass Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut zu gewährleisten;
  3. 3. dem Erfordernis sicherzustellen, dass dann, wenn im Abwicklungsplan bereits vorgesehen ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut über ausreichende andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Quote für das harte Kernkapital des Instituts wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, um es dem Institut zu ermöglichen, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten weiter auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist,
  4. 4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts;
  5. 5. der Umfang, in dem die Einlagensicherungseinrichtung im Einklang mit § 132 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;
  6. 6. der Umfang, in dem der Ausfall des Instituts – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem – negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung einer zuständigen Behörde anordnen, dass ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 vorzuhalten hat.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Mindestbetrags parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167048

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