§ 100 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

§ 100.

(1) Auf das Disziplinarverfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt und die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Nähere Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137081

alte Dokumentnummer

N8199433759J

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