Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Verkauf
§ 100.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
- 1. durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,
- 2. durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,
- 3. in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,
- 4. der vollständig vergällt ist.
(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053428
alte Dokumentnummer
N3199423606L
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