§ 1006 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 10.06

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

  1. 1. Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
  2. 2. Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
  1. a) Quecksilberverbindungen,
  2. b) Arsenverbindungen,
  3. c) als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
  4. d) Hexachlorcyclohexan.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131636

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