§ 10.04
Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- 1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.03 Z 1 genannten Altöle- und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
- 2. Es ist verboten,
- a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
- b) an Bord Abfälle zu verbrennen;
- c) öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
- 3. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle nach § 10.03 Z 1 in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
- 4. In Österreich können Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131634
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