§ 10.02
Pflicht zur Beachtung regionaler Vorschriften
- Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind auch die auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Vorschriften über Gewässerschutz und Abfallentsorgung, wie zB die einschlägigen Empfehlungen der Donaukommission zu beachten. In Österreich sind das insbesondere die Bestimmungen der §§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212847
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)