§ 0
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.04.2014
Außerkrafttretensdatum
18.07.2014
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216 . BR: AB 9109 S. 823 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.
Ratifikationstext
Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan2, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande2 (für das Königreich in Europa2 und den karibischen Teil der Niederlande2 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Rumänien, Schweden2, Schweiz2, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien2, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
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2 Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191 ].
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;
ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
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