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Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
19.07.2014
Außerkrafttretensdatum
26.03.2015
Unterzeichnungsdatum
15.05.2003
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216 . BR: AB 9109 S. 823 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 1/2014
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2014)
Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan2, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande2 (für das Königreich in Europa2 und den karibischen Teil der Niederlande2 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Rumänien, Schweden2, Schweiz2, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien2, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.
2 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;
ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20008760
Dokumentnummer
NOR40164531
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