Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2018

§ 0

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.10.2018

Außerkrafttretensdatum

17.01.2019

Unterzeichnungsdatum

15.05.2003

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)

StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216 . BR: AB 9109 S. 823 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 1/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

_____________________

*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2018)

Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll ‑ mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen ‑ werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191 ]:

Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine

Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.

Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;

ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40208234

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