Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 0

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 192/2012 (NR: GP XXIV RV 1770 AB 1884 S. 167 . BR: AB 8786 S. 812 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 6/2017 (NR: GP XXV RV 1327 AB 1398 S. 158 . BR: AB 9693 S. 863 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte einschließlich der beigefügten Erklärungen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 39 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 19. Dezember 2012 vorgenommen; das Abkommen tritt somit gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2013 in Kraft

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen;

im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen und finanzwirtschaftlichen Bereich zu stärken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fördern;

im Bestreben, mittels dieses Abkommens eine Grundlage zu schaffen, die dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte in seiner Wirkung dauerhaft gleichkommt;

in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung,

sind wie folgt übereingekommen:

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