§ 0
Zusammenarbeit im Zollwesen (Tschechische R)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1984
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Beachte
1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
2. Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 153/2016).
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
StF: BGBl. Nr. 410/1984 (NR: GP XVI RV 43 AB 174 S. 33 . BR: AB 2801 S. 442 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 am 1. November 1984 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,
IM BESTREBEN, den Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,
IM BESTREBEN, die nachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu entfalten,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, durch die weitere Entfaltung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen beider Vertragsparteien den Reise- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die regelmäßige Erhebung der Zölle und anderen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren sowie die wirksamere Bekämpfung der Zollzuwiderhandlungen zu sichern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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