§ 0
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.2008
Außerkrafttretensdatum
31.01.2019
Unterzeichnungsdatum
15.04.2008
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Änderung
BGBl. III Nr. 214/2018 (NR: GP XXVI RV 112 AB 318 S. 45. BR: AB 10033 S. 885.)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. April bzw. 29. April 2008 (eingelangt am 5. Mai 2008) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat,
nachfolgend die Parteien genannt,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1) (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls 2) vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
in Anbetracht der Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte 3),
unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,
im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
__________________________________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/1998.
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2004.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR30006455
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)