zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 0
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kurztitel
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.03.2020
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Gesetzesnummer
20011092
Dokumentnummer
NOR40221699
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