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WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Kurztitel

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLE VOR DEM VERSAND

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

in Kenntnis, daß die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, daß „die Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", „die Rolle des GATT zu stärken" und „die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";

in Kenntnis, daß eine Anzahl von Entwicklungsland-Mitgliedern zur Kontrolle vor dem Versand Zuflucht nimmt;

in Anerkennung der Notwendigkeit für die Entwicklungsland-Mitglieder so zu handeln, so lang und insoweit die Überprüfung der Qualität, Quantität oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;

eingedenk, daß solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlaß für unnötige Verzögerungen oder ungleiche Behandlung zu geben;

in Kenntnis, daß diese Kontrolle naturgemäß auf dem Gebiet des ausführenden Mitglieds durchgeführt wird;

in Anerkennung der Notwendigkeit, einen vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Pflichten sowohl der „Benutzermitglieder" als auch der ausführenden Mitglieder zu schaffen;

in Anerkennung, daß die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 auf die mit Tätigkeiten der Kontrolle vor dem Versand von den Regierungen, die Mitglieder der WTO sind, beauftragten Stellen anwendbar sind;

in Anerkennung, daß es wünschenswert ist, für Transparenz der Tätigkeit der mit der Kontrolle vor dem Versand befaßten Stellen und der die Kontrolle vor dem Versand betreffenden Gesetze und Regelungen zu sorgen;

in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und unparteiische Lösung von aus diesem Übereinkommen entstehenden Streitfällen zwischen Exporteuren und Stellen, die die Kontrolle vor dem Versand durchführen, zu sorgen;

kommen hiermit wie folgt überein:

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