Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft – Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft § 0

Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Kurztitel

Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBlW. Nr. 16/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft)

StF: LGBlW. Nr. 16/2005 [CELEX-Nr.: 389L0655, 395L0063 und 32001L0045 ]

Änderung

LGBlW. Nr. 62/2010 [CELEX-Nr.: 32009L0101 ]

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

BGBl. II Nr. 377/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 74, 76 Abs. 2, 81, 81b, 84, 86f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4. Information

§ 5. Unterweisung

§ 6. Prüfpflichten

§ 7. Abnahmeprüfung

§ 8. Wiederkehrende Prüfung

§ 9. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10. Prüfung nach Aufstellung

§ 11. Prüfbefund

§ 12. Aufstellung

§ 13. Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14. Erprobung

§ 15. Verwendung

§ 16. Wartung

§ 17. Besondere Arbeiten

2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18. Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19. Krane

§ 20. Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21. Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen

§ 22. Arbeitskörbe

§ 23. Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24. Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25. Bearbeitungsmaschinen

§ 26. Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27. Stetigförderer

§ 28. Handwerkzeuge

§ 29. Bolzensetzgeräte

§ 30. Kompressoranlagen

§ 31. Zentrifugen

§ 32. Verbrennungskraftmaschinen

§ 33. Fahrbewilligung

3. Abschnitt
Leitern und Gerüste

§ 34. Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35. Festverlegte Leitern

§ 36. Anlegeleitern

§ 37. Stehleitern

§ 38. Mechanische Leitern

§ 39. Strickleitern

§ 40. Gerüste

4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41. Ergonomie von Arbeitsmitteln

§ 42. Steuersysteme von Arbeitsmitteln

§ 43. Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln

§ 44. Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 45. Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 46. Not-Halt-Befehlsgeräte

§ 47. Standplätze, Aufstiege

§ 48. Feuerungsanlagen

§ 49. Leitungen und Armaturen

§ 50. Behälter

§ 51. Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter

§ 52. Gülle- und Jauchegruben

§ 53. Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen

§ 54. Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54a. Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54b. Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55. Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56. Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57. Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58. Beschaffenheit von Pressen und Stanzen

§ 59. Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60. Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61. Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 63. Bezugnahme auf Richtlinien

§ 64. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

Anlage 1: 1. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1

Anlage 2: Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021

Gesetzesnummer

20011016

Dokumentnummer

NOR40220988

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