Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
§ 0
Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1993
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
Unterzeichnungsdatum
09.07.1993
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 545/1993
Änderung
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik, im folgenden „Vertragsparteien" genannt, sind,
- – vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- – in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
- – im Einklang mit den zwischen Österreich und der Tschechischen Republik in Geltung befindlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR vom 20. März 1992 *1) und dem bilateralen Agrarabkommen vom 12. Juni 1992 *2) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
- – ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR11007558
alte Dokumentnummer
N5199330101J
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