Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1998

§ 0

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 265/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

21.07.1999

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

StF: BGBl. Nr. 265/1993

Änderung

BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A , 618A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

BGBl. II Nr. 216/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Geltungsbereich

§ 0.01

Örtlicher Geltungsbereich

§ 0.02

SachlicherGeltungsbereich

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01

Begriffsbestimmungen

§ 1.02

Schiffsführer

§ 1.03

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06

Benützung der Wasserstraße

§ 1.07

Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

§ 1.08

Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper

§ 1.09

Besetzung des Ruders

§ 1.10

Schiffsurkunden

§ 1.11

Schiffahrtsvorschrift

§ 1.12

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

§ 1.13

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.14

Beschädigung von Anlagen

§ 1.15

Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.16

Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18

Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19

Besondere Anweisungen

§ 1.20

Überwachung

§ 1.21

Sondertransporte

§ 1.22

Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23

Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

§ 1.24

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

§ 1.25

Schutz und Winterstand

§ 1.26

Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen

2. Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 2.02

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03

Schiffseichung

§ 2.04

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05

Kennzeichen der Anker

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

§ 3.01

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 3.02

Lichter

§ 3.03

Tafeln und Flaggen

§ 3.04

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 3.05

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.06

Ersatzlichter

§ 3.07

Verbotener Gebrauch vonLeuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08

Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

§ 3.09

Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10

Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11

Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§ 3.12

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13

Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15

Entfällt

§ 3.16

Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17

Entfällt

§ 3.18

Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.19

Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

II.B Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.21

Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22

Entfällt

§ 3.23

Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

§ 3.24

Entfällt

§ 3.25

Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und stilliegender Fahrzeugeschwimmender Anlagen

§ 3.26

Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte

§ 3.27

Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.28

Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

III. Tagbezeichnung

III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29

Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.30

Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen

§ 3.31

Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr

 

als zwölf Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m

§ 3.32

Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.33

Entfällt

§ 3.34

Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.35

Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.36

Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

III.B Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.36a

Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.37

Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.38

Entfällt

§ 3.39

Entfällt

§ 3.40

Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge

§ 3.41

Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 3.42

Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

IV. Sonstige Zeichen

§ 3.43

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.44

Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes

 

Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.45

Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

§ 3.46

Notzeichen

§ 3.47

Verbot des Stilliegens nebeneinander

§ 3.48

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.49

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 4.01

Allgemeines

§ 4.02

Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03

Verbotene Schallzeichen

§ 4.04

Sprechfunk

5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01

Schiffahrtszeichen

§ 5.02

Bezeichnung der Wasserstraße

6. Abschnitt
Fahrregeln

I. Allgemeines

§ 6.01

Begriffsbestimmungen

§ 6.01a

Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren

§ 6.02

Kleinfahrzeuge

II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03

Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a

Kreuzen

§ 6.04

Begegnen: Grundregeln

§ 6.05

Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06

Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

§ 6.07

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08

Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10

Überholen

§ 6.11

Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

III. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12

Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13

Wenden

§ 6.14

Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15

Verbot des Hineinfahrens in die Abständezwischen den Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

§ 6.17

Fahrt auf gleicher Höhe

§ 6.18

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19

Treibenlassen

§ 6.20

Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21

Verbände

§ 6.22

Vorübergehende Sperre der Schiffahrt

§ 6.22a

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

IV. Fähren

§ 6.23

Regeln für Fähren

V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24

Durchfahren von Brücken undWehren: Allgemeines

§ 6.25

Durchfahren fester Brücken

§ 6.26

Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27

Durchfahren der Wehre

§ 6.28

Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

§ 6.29

Vorrang bei der Schleusung

VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschiffahrt

§ 6.30

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 6.31

Schallzeichen beim Stilliegen

§ 6.32

Bestimmungen für Radarfahrer

§ 6.33

Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

VII. Besondere Regeln

§ 6.34

Entfällt

§ 6.35

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 6.36

Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

§ 6.37

Verhalten der Sporttaucher

7. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01

Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

§ 7.02

Stilliegen

§ 7.03

Ankern

§ 7.04

Festmachen

§ 7.05

Liegeplätze

§ 7.06

Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07

Stilliegen in der NähevonFahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 7.08

Wache und Aufsicht

8. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01

Bleib-weg-Signal

§ 8.02

Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

9. Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

§ 9.01

Begriffsbestimmungen

§ 9.02

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 9.03

Verbot der Einbringung und Einleitung

§ 9.04

Sammlung und Behandlung an Bord

§ 9.05

Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

§ 9.06

Normen zur Behandlung von Abfällen

§ 9.07

Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser

§ 9.08

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01

Begriffsbestimmungen

§ 11.02

Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen

§ 11.03

Überwachung

§ 11.04

Meldungen

§ 11.05

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 11.06

Altersgrenzen

§ 11.07

Schiffsurkunden

§ 11.08

Schifferausweise

§ 11.09

Schiffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

§ 11.10

Fahrgastschiffahrt

§ 11.11

Betrieb von Fähren

§ 11.12

Reinhaltung des Gewässers

§ 11.13

Veranstaltungen

§ 11.14

Sondertransporte

2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01

Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 12.02

Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

§ 12.03

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01

Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 13.02

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 13.03

Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 13.04

Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

§ 13.05

Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben

§ 13.06

Bordezeichen der Zollboote

§ 13.07

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

§ 13.08

Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 13.09

Entfällt

§ 13.10

Entfällt

§ 13.11

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01

Schalldruckpegel

§ 14.02

Verbotene Schallzeichen

§ 14.03

Sprechfunk

§ 14.04

Funkverpflichtung

5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen

§ 15.01

Hinweiszeichen

§ 15.02

Anbringung der Schiffahrtszeichen

6. Abschnitt
Fahrregeln

§ 16.01

Vermeidung von Wellenschlag

§ 16.02

Durchfahren der Schleusen

§ 16.03

Reihenfolge der Schleusungen

§ 16.04

Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

§ 16.05

Verbände

§ 16.06

Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 16.07

Segelfahrzeuge

§ 16.08

Schwimmkörper

§ 16.09

Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

§ 16.10

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

7. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen

§ 17.01

Ankern und Festmachen

§ 17.02

Verbot des Loswerfens

§ 17.03

Maßnahmen bei Eisgang

§ 17.04

Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

§ 17.05

Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 17.06

Landeverbot

8. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01

Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen

§ 18.02

Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

§ 18.03

Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden

4. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01

Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

§ 20.02

Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

5. Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01

Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

§ 30.02

Vorschriften für die March

6. Teil
Hafenordnung

1. Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen

§ 40.01

Verhalten im Hafengebiet

§ 40.02

Auskunftspflicht

§ 40.03

Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

§ 40.04

Überbelegung des Hafens

§ 40.05

An- und Abmelden

§ 40.06

Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07

Benützungsbeschränkungen

§ 40.08

Reinhaltung des Hafens

§ 40.09

Verhalten bei Gefahr

§ 40.10

Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

§ 40.11

Liegeplätze

§ 40.12

Festmachen

§ 40.13

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 40.14

Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 40.15

Loswerfen

§ 40.16

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 40.17

Landgang

§ 40.18

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19

Sicherung von Leitungen

§ 40.20

Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21

Verkehr im Hafen

§ 40.22

Liegeordnung

§ 40.23

Umschlag

§ 40.24

Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 40.26

Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

§ 40.27

Ölhäfen

§ 40.28

Schutz und Winterstand

§ 40.29

Schiffahrtspolizei im Hafen

2. Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen

§ 41.01

Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

§ 41.02

Schutz undWinterstand in Privathäfen

3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01

Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01

Bezeichnung der Treppelwege

§ 50.02

Benützung der Treppelwege

8. Teil
Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 60.01

Organstrafverfügungen

§ 60.02

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 60.03

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1:

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt

Anlage 2:

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

Anlage 3:

Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4:

Farbe der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 5:

Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 6:

Schallzeichen

Anlage 7:

Schiffahrtszeichen

Anlage 8:

Bezeichnung von Wasserstraßen

Anhänge

Anhang 1:

Sonnenauf- und Untergänge

Anhang 2:

Schiffahrtspolizei - Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

Anhang 3:

Dienstabzeichen für Schiffahrtspolizeiorgane

Anhang 4:

Dienstausweis für Hafenmeister

Anhang 5:

Dienstabzeichen für Hafenmeister

Anhang 6:

Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch

Anhang 7:

Schifferausweis

Anhang 8:

Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist

Anhang 9:

Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte

Anhang 10:

Tiefgangsanzeiger

Anhang 11:

Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung

Anhang 12:

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

Anhang 13:

Ölkontrollbuch

   

Anmerkung

Die Paragraphengliederung dieser Rechtsvorschrift erfolgte in Dezimalstellen. Diese Art der Gliederung ist in der Abfrage nicht vorgesehen. Deswegen muß bei der Abfrage der Dezimalpunkt unberücksichtigt bleiben (z.B. § 1.04 wird zu § 104).

Schlagworte

Schubverband, Heimatort, Sonnenaufgang, Stromaufsicht, Schleusenaufsicht, Anmelden, Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR11013188

alte Dokumentnummer

N9199811316O

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