Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1993

§ 0

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 265/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.04.1993

Außerkrafttretensdatum

03.07.1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

StF: BGBl. Nr. 265/1993

Änderung

BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A , 618A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL
Geltungsbereich

§ 0.01

Örtlicher Geltungsbereich

§ 0.02

Sachlicher Geltungsbereich

2. TEIL
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01

Begriffsbestimmungen

§ 1.02

Schiffsführer

§ 1.03

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06

Benützung der Wasserstraße

§ 1.07

Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

§ 1.08

Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper

§ 1.09

Besetzung des Ruders

§ 1.10

Schiffsurkunden

§ 1.11

Schiffahrtsvorschrift

§ 1.12

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

§ 1.13

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.14

Beschädigung von Anlagen

§ 1.15

Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.16

Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18

Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19

Besondere Anweisungen

§ 1.20

Überwachung

§ 1.21

Sondertransporte

§ 1.22

Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23

Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

§ 1.24

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

§ 1.25

Schutz und Winterstand

§ 1.26

Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen

2. Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 2.02

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03

Schiffseichung

§ 2.04

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05

Kennzeichen der Anker

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

I. ALLGEMEINES

§ 3.01

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 3.02

Lichter

§ 3.03

Tafeln und Flaggen

§ 3.04

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 3.05

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.06

Ersatzlichter

§ 3.07

Verbotener Gebrauch vonLeuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

II. NACHTBEZEICHNUNG

II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08

Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

§ 3.09

Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10

Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11

Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§ 3.12

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13

Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei

 

Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe

§ 3.15

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei

 

Beförderung bestimmter Explosivstoffe

§ 3.16

Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17

Entfällt

§ 3.18

Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.19

Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

II. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.21

Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei

 

Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe

§ 3.22

Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

§ 3.23

Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

§ 3.24

Entfällt

§ 3.25

Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

 

 

§ 3.26

Nachtbezeichnung der Netze und anderen Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge

§ 3.27

Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.28

Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

III. TAGBEZEICHNUNG

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29

Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.30

Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen

§ 3.31

Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m

§ 3.32

Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe

§ 3.33

Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

§ 3.34

Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.35

Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähigerFahrzeuge

§ 3.36

Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

III. B. Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.36a

Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.37

Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe

§ 3.38

Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

§ 3.39

Entfällt

§ 3.40

Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge

§ 3.41

Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 3.42

Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

IV. SONSTIGE ZEICHEN

§ 3.43

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.44

Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.45

Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

§ 3.46

Notzeichen

§ 3.47

Verbot des Stilliegens nebeneinander

§ 3.48

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.49

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 4.01

Allgemeines

§ 4.02

Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03

Verbotene Schallzeichen

§ 4.04

Sprechfunk

5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01

Schiffahrtszeichen

§ 5.02

Bezeichnung der Wasserstraße

6. Abschnitt
Fahrregeln

I. ALLGEMEINES

§ 6.01

Begriffsbestimmungen

§ 6.01a

Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren

§ 6.02

Kleinfahrzeuge

II. BEGEGNEN, KREUZEN UND ÜBERHOLEN

§ 6.03

Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a

Kreuzen

§ 6.04

Begegnen: Grundregeln

§ 6.05

Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06

Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

§ 6.07

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08

Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10

Überholen

§ 6.11

Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

III. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT

§ 6.12

Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13

Wenden

§ 6.14

Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15

Verbot des Hineinfahrens in die Abständezwischen den Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und

 

Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

§ 6.17

Fahrt auf gleicher Höhe

§ 6.18

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19

Treibenlassen

§ 6.20

Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21

Verbände

§ 6.22

Vorübergehende Sperre der Schiffahrt

§ 6.22a

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

IV. FÄHREN

§ 6.23

Regeln für Fähren

V. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN, WEHREN UND SCHLEUSEN

§ 6.24

Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25

Durchfahren fester Brücken

§ 6.26

Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27

Durchfahren der Wehre

§ 6.28

Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

§ 6.29

Vorrang bei der Schleusung

VI. BESCHRÄNKTE SICHTVERHÄLTNISSE; RADARSCHIFFAHRT

§ 6.30

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 6.31

Schallzeichen beim Stilliegen

§ 6.32

Bestimmungen für Radarfahrer

§ 6.33

Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

VII. BESONDERE REGELN

§ 6.34

Entfällt

§ 6.35

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 6.36

Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

§ 6.37

Verhalten der Sporttaucher

7. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01

Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

§ 7.02

Stilliegen

§ 7.03

Ankern

§ 7.04

Festmachen

§ 7.05

Liegeplätze

§ 7.06

Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07

Stilliegen in der NähevonFahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 7.08

Wache und Aufsicht

3. TEIL
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01

Begriffsbestimmungen

§ 11.02

Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen

§ 11.03

Überwachung

§ 11.04

Meldungen

§ 11.05

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 11.06

Altersgrenzen

§ 11.07

Schiffsurkunden

§ 11.08

Schifferausweise

§ 11.09

Schiffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

§ 11.10

Fahrgastschiffahrt

§ 11.11

Betrieb von Fähren

§ 11.12

Reinhaltung des Gewässers

§ 11.13

Veranstaltungen

§ 11.14

Sondertransporte

2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01

Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 12.02

Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

§ 12.03

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01

Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 13.02

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 13.03

Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 13.04

Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei

§ 13.05

Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben

§ 13.06

Bordezeichen der Zollboote

§ 13.07

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

§ 13.08

Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 13.09

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 13.10

Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01

Schalldruckpegel

§ 14.02

Verbotene Schallzeichen

§ 14.03

Sprechfunk

§ 14.04

Funkverpflichtung

5. Abschnitt
Schiffahrtszeichen

§ 15.01

Hinweiszeichen

§ 15.02

Anbringung der Schiffahrtszeichen

6. Abschnitt
Fahrregeln

§ 16.01

Vermeidung von Wellenschlag

§ 16.02

Durchfahren der Schleusen

§ 16.03

Reihenfolge der Schleusungen

§ 16.04

Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

§ 16.05

Verbände

§ 16.06

Verkehr von Sportfahrzeugen beibeschränkten Sichtverhältnissen

§ 16.07

Segelfahrzeuge

§ 16.08

Schwimmkörper

§ 16.09

Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

§ 16.10

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

7. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen

§ 17.01

Ankern und Festmachen

§ 17.02

Verbot des Loswerfens

§ 17.03

Maßnahmen bei Eisgang

§ 17.04

Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

§ 17.05

Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 17.06

Landeverbot

8. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01

Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen

§ 18.02

Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

§ 18.03

Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden

4. TEIL
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01

Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

§ 20.02

Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

5. TEIL
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01

Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

§ 30.02

Vorschriften für die March

6. TEIL
Hafenordnung

1. Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen

§ 40.01

Verhalten im Hafengebiet

§ 40.02

Auskunftspflicht

§ 40.03

Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

§ 40.04

Überbelegung des Hafens

§ 40.05

An- und Abmelden

§ 40.06

Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07

Benützungsbeschränkungen

§ 40.08

Reinhaltung des Hafens

§ 40.09

Verhalten bei Gefahr

§ 40.10

Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

§ 40.11

Liegeplätze

§ 40.12

Festmachen

§ 40.13

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 40.14

Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 40.15

Loswerfen

§ 40.16

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 40.17

Landgang

§ 40.18

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19

Sicherung von Leitungen

§ 40.20

Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21

Verkehr im Hafen

§ 40.22

Liegeordnung

§ 40.23

Umschlag

§ 40.24

Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 40.26

Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

§ 40.27

Ölhäfen

§ 40.28

Schutz und Winterstand

§ 40.29

Schiffahrtspolizei im Hafen

2. Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen

§ 41.01

Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

§ 41.02

Schutz undWinterstand in Privathäfen

3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01

Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

7. TEIL
Treppelwege

§ 50.01

Bezeichnung der Treppelwege

§ 50.02

Benützung der Treppelwege

8. TEIL
Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 60.01

Organstrafverfügungen

§ 60.02

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 60.03

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1:

A. Unterscheidungsbuchstaben des Donauuferstaates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

 

B. Unterscheidungsbuchstaben der anderen Staaten, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Anlage 2:

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

Anlage 3:

Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4:

Farbe der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 5:

Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 6:

Schallzeichen

Anlage 7:

Schiffahrtszeichen

Anlage 8:

Bezeichnung von Wasserstraßen

Anlage 9:

Feuergefährliche Stoffe

Anlage 10:

Explosivstoffe

Anhänge

Anhang 1:

Sonnenauf- und Untergänge

Anhang 2:

Schiffahrtspolizei – Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

Anhang 3:

Dienstabzeichen für Schiffahrtspolizeiorgane

Anhang 4:

Dienstausweis für Hafenmeister

Anhang 5:

Dienstabzeichen für Hafenmeister

Anhang 6:

Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch

Anhang 7:

Schifferausweis

Anhang 8:

Strecken, auf denen die Abgabe von Wasser-Öl-Gemischen verboten ist

Anhang 9:

Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte

Anhang 10:

Tiefgangsanzeiger

Anhang 11:

Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung

Anhang 12:

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

    

Anmerkung

Die Paragraphengliederung dieser Rechtsvorschrift erfolgte in Dezimalstellen. Diese Art der Gliederung ist in der Abfrage nicht vorgesehen. Deswegen muß bei der Abfrage der Dezimalpunkt unberücksichtigt bleiben (z.B. § 1.04 wird zu § 104).

Schlagworte

Schubverband, Heimatort, Sonnenaufgang, Stromaufsicht, Schleusenaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR11012540

alte Dokumentnummer

N9199327632J

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