Waffenhandelsvertrag

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

§ 0

Waffenhandelsvertrag

Kurztitel

Waffenhandelsvertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 116/2014

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

18.12.2014

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Langtitel

(Übersetzung)

Waffenhandelsvertrag

StF: BGBl. III Nr. 116/2014 (NR: GP XXV RV 26 AB 102 S. 21 . BR: AB 9175 S. 829 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juni 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Gemäß Artikel 23 des Vertrags erklärt die Republik Österreich, dass sie die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten des Vertrags vorläufig anwenden wird.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 3. Juni 2014 folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen oder diesen genehmigt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Australien, Belgien Bulgarien, Burkina Faso, Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Grenada, Guyana, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Nigeria, Norwegen, Panama, Rumänien, Samoa, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Neben Österreich haben nachstehende Staaten eine Erklärung gemäß Art. 23 abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.8 ]:

Antigua und Barbuda, Belgien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Island, Lettland, Mexiko, Norwegen, Serbien, Slowakei, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Vereinigtes Königreich und Ungarn.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Vertrags –

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,

eingedenk des Artikels 26 der Satzung der Vereinten Nationen1, der darauf abzielt, die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung auf den illegalen Markt oder für nicht genehmigte Endverwendung und Endverwender, einschließlich zu Zwecken der Begehung terroristischer Handlungen, zu verhüten,

in Anerkennung der berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben,

in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, konventionelle Waffen im Einklang mit seinem eigenen Rechts- oder Verfassungssystem zu regeln und zu kontrollieren, sofern sie sich ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet befinden,

anerkennend, dass Frieden und Sicherheit, Entwicklung und die Menschenrechte Säulen des Systems der Vereinten Nationen und Grundlagen der kollektiven Sicherheit sind und dass Entwicklung, Frieden und Sicherheit sowie die Menschenrechte miteinander verflochten sind und einander gegenseitig verstärken, eingedenk der von der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für internationale Waffentransfers im Sinne der Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991,

in Anbetracht des Beitrags des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handeldamit, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalitätergänzen, und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten,

in Erkenntnis der Auswirkungen des unerlaubten und ungeregelten Handels mit konventionellen Waffen auf die Sicherheit sowie seiner sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen,

in Anbetracht dessen, dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die überwiegende Mehrheit der von bewaffneten Konflikten und bewaffneter Gewalt betroffenen Personen stellen,

auch in Erkenntnis der Herausforderungen, denen Opfer bewaffneter Konflikte gegenüberstehen, und ihres Bedürfnisses nach angemessener Fürsorge, Rehabilitation und sozialer und wirtschaftlicher Eingliederung,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Maßnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrags zu fördern,

eingedenk des rechtmäßigen Handels mit bestimmten konventionellen Waffen, des rechtmäßigen Eigentums an ihnen und ihres Gebrauchs für Zwecke der Freizeitgestaltung und für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigungen, wo dieser Handel, dieses Eigentum und dieser Gebrauch rechtlich zulässig oder geschützt sind,

auch eingedenk der Rolle, die regionale Organisationen dabei spielen können, die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen,

in Anerkennung der freiwilligen und aktiven Rolle, welche die Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, und die Industrie dabei spielen können, das Bewusstsein für Ziel und Zweck dieses Vertrags zu schärfen und seine Durchführung zu unterstützen,

in der Erkenntnis, dass die Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und die Verhütung ihrer Umlenkung nicht die internationale Zusammenarbeit und den rechtmäßigen Handel mit Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke behindern sollen,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass es wünschenswert ist, die weltweite Befolgung dieses Vertrags zu erreichen,

entschlossen, nach den folgenden Grundsätzen zu handeln:

Grundsätze

  1. - das naturgegebene Recht aller Staaten zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung (wie in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannt);
  2. - die Beilegung internationaler Streitigkeiten durch friedliche Mittel in einer Weise, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden (nach Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen);
  3. - die Unterlassung jeder gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichteten oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen (nach Artikel 2 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen);
  4. - das Nichteingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur innerstaatlichen Zuständigkeit eines Staates gehören (nach Artikel 2 Absatz 7 der Satzung der Vereinten Nationen);
  5. - die Einhaltung und die Durchsetzung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts unter anderem nach den Genfer Abkommen2 von 1949 sowie die Achtung und die Durchsetzung der Achtung vor den Menschenrechten unter anderem nach der Satzung der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
  6. - die Verantwortung aller Staaten im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen wirksam zu regeln und deren Umlenkung zu verhüten, sowie die von allen Staaten vorrangig wahrzunehmende Verantwortung, ihre jeweiligen nationalen Kontrollsysteme zu schaffen und anzuwenden;
  7. - die Achtung vor den berechtigten Interessen der Staaten, konventionelle Waffen zur Ausübung ihres Rechts auf Selbstverteidigung und für Friedenssicherungseinsätze zu erwerben sowie sie herzustellen, auszuführen, einzuführen und zu transferieren;
  8. - die Durchführung dieses Vertrags in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise –

sind wie folgt übereingekommen:

__________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)