Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1937

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

§ 0

Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Kurztitel

Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1938

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.11.1937

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Unterzeichnungsdatum

27.11.1937

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Langtitel

(Übersetzung.)

Notenwechsel mit Italien vom 1. Juni 1937, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr

StF: BGBl. Nr. 11/1938

Änderung

BGBl. III Nr. 139/2019

Sonstige Textteile

Nachdem der am 1. Juni 1937 in Rom durchgeführte Notenwechsel mit Italien, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. November 1937.

Ratifikationstext

Dieser Notenwechsel, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 208/1937, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, ist am 27. November 1937 endgültig in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 208/1937

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006180

Dokumentnummer

NOR11006293

alte Dokumentnummer

N5193810428W

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