Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
§ 0
Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien
Kurztitel
Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1938
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.11.1937
Außerkrafttretensdatum
13.09.2019
Unterzeichnungsdatum
27.11.1937
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Langtitel
(Übersetzung.)
Notenwechsel mit Italien vom 1. Juni 1937, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr
StF: BGBl. Nr. 11/1938
Änderung
Sonstige Textteile
Nachdem der am 1. Juni 1937 in Rom durchgeführte Notenwechsel mit Italien, betreffend das Übereinkommen über die Vorzugsbehandlung der österreichischen Einfuhr, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. November 1937.
Ratifikationstext
Dieser Notenwechsel, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 208/1937, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, ist am 27. November 1937 endgültig in Kraft getreten.
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 208/1937
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006180
Dokumentnummer
NOR11006293
alte Dokumentnummer
N5193810428W
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