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Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964
Inkrafttretensdatum
01.09.1964
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
StF: BGBl. Nr. 218/1964 (NR: GP X RV 132 AB 195 S. 22 . BR: S. 205.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 7. Mai 1963 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 17. Juli 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. September 1964 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung und der Beschäftigung Schwerbeschädigter zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag über diese Rechtsgebiete zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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