Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.

§ 0

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Kurztitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 96/1928

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.03.1928

Außerkrafttretensdatum

28.08.2020

Unterzeichnungsdatum

13.02.1928

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Der Vertrag ist gemäß BGBl. III Nr. 124/2020 als beendet anzusehen.

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle.

StF: BGBl. Nr. 96/1928

Änderung

BGBl. Nr. 97/1928 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 176/1929 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 165/1931 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 101/1933 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 361/1933 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 57/1936 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 139/1936 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 168/1937 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 124/2020

Vertragsparteien

*Kanton Appenzell Innerrhoden 97/1928 *Kanton Basel-Land 97/1928 *Kanton Basel-Stadt 97/1928 *Kanton Bern 57/1936 *Kanton Freiburg 176/1929 *Kanton Genf 176/1929 *Kanton Glarus 139/1936 *Kanton Graubünden 176/1929 *Kanton Luzern 101/1933, 361/1933 *Kanton Margau 97/1928 *Kanton Neuenburg 97/1928 *Kanton Obwalden 97/1928 *Kanton Thurgau 97/1928 *Kanton Unterwalden nid dem Wald 165/1931 *Kanton Zug 168/1937 *Kanton Zürich 97/1928

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 24. Oktober 1927 in Wien unterfertigten Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: …

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Februar 1928.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrage hat am 14. März 1928 stattgefunden. Der Vertrag ist sohin gemäß seinem Artikel VIII im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kanton St. Gallen mit diesem Tage in Kraft getreten.

Kanton Bern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Bern die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.

Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Bern auf die die Zeit vom 1. Jänner 1935 an betreffenden Steuern anwendung.

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens der Kantone Freiburg und Genf Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle, gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage, ferner namens des Kantons Freiburg die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen gemäß Ziffer 7, 2. Satz, des Schlußprotokolls abgegeben.

(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat weiters namens des Kantons Graubünden eine Gegenrechtserklärung zu den Artikeln II bis VI des Vertrages und zu den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Schlußprotokolls gemäß Ziffer 7, 1. Satz dieses Protokolls und eine Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen gemäß Ziffer 7, 2. Satz, des Schlußprotokolls abgegeben.

(3) Die Bestimmungen des Vertrages und des Schlußprotokolls finden gemäß Ziffer 6 und Ziffer 7, Absatz 3, des Schlußprotokolls im Verhältnis zwischen Österreich und den Kanton Freiburg auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1928 an betreffen, und gemäß Ziffer 6 dieses Protokolls im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kanton Genf auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1929 an betreffen, Anwendungen. Die zwischen Österreich und dem Kanton Graubünden in Geltung stehenden Bestimmungen des Vertrages und des Schlußprotokolls finden gemäß Ziffer 7, Absatz 3, des Schlußprotokolls auf die Steuern, die die Zeit vom 1. Jänner 1928 an betreffen, Anwendung.

Kanton Glarus

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Glarus die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.

Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Glarus mit Wirksamkeit für die Zeit vom 1. Jänner 1936 an betreffenden Steuern Anwendung.

Kanton Luzern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Luzern die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag abgegeben.

Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Luzern mit Wirksamkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1936 an betreffenden Steuern Anwendung.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Luzern bekanntgegeben, daß der Kanton Luzern gemäß Ziffer 7, Satz 2, des Schlußprotokolls zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen abgegeben hat.

Die Bestimmungen dieser Vertragsstelle finden zwischen Österreich und dem Kanton Luzern auf die Steuern Anwendung, die die Zeit vom 1. Jänner 1933 an betreffen.

Kanton Unterwalden nid dem Wald

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Unterwalden nid dem Wald die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 1927, gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.

Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald mit Wirksamkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1931 an betreffenden Steuern Anwendung.

Kanton Zug

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Zug die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.

Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Zug mit Wirksamtkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1937 an betreffenden Steuern Anwendung.

Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden, Margau, Thurgau, Neuenburg

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat anläßlich des Austausches der Ratifikationsurkunden zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle, namens der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden, Margau, Thurgau und Neuenburg gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls Beitrittserklärungen abgegeben und bekanntgegeben, daß die Kantone Obwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell Innerrhoden und Margau gemäß Ziffer 7, Satz 2, des Schlußprotokolls die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen abgegeben haben.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung in gewissen Fällen zu vermeiden, sind übereingekommen, den nachstehenden Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR11003794

alte Dokumentnummer

N3192812650T

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