Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

§ 0

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kurztitel

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1989

Typ

Vertrag - CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

17.07.1987

Index

89/07 Umweltschutz

Beachte

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES

StF: BGBl. Nr. 112/1989

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 7 mit 1. Mai 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (im folgenden Vertragsparteien genannt),

im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,

entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen aus dem Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010573

Dokumentnummer

NOR11010792

alte Dokumentnummer

N8198911146F

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