Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
§ 0
Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Kurztitel
Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1989
Typ
Vertrag - CSSR
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Unterzeichnungsdatum
17.07.1987
Index
89/07 Umweltschutz
Beachte
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
StF: BGBl. Nr. 112/1989
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages erfolgten am 13. November 1987 bzw. 1. Februar 1989; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 7 mit 1. Mai 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (im folgenden Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,
entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt festgehalten sind, und im Einklang mit den multilateralen für beide Vertragsparteien verbindlichen Vereinbarungen aus dem Bereich des Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10010573
Dokumentnummer
NOR11010792
alte Dokumentnummer
N8198911146F
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