Verordnung – BMF-BGBl II 2001/416 – Sachbezugswerteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)

Die Art. II bis XV wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet.

EuroStUV 2001 § 0

Sachbezugswerteverordnung

Kurztitel

Sachbezugswerteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2001

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

16.12.2008

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (vgl. § 8)

Langtitel

Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 erlassen und folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen abgeändert werden (Euro-Steuerumstellungsverordnung - EuroStUV 2001):- Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993; - Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern; - Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte; - Verordnung über außergewöhnliche Belastungen; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft; - Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern; - Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern; - Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988; - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern; - Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird; - Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden.

StF: BGBl. II Nr. 416/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 582/2003

BGBl. II Nr. 467/2004

BGBl. II Nr. 371/2008 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

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