Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Orden und Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist. 3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Einräumung der Vermögensfähigkeit an den Orden der Englischen Fräulein gegenstandslos. 4. Hinsichtlich der Englischen Fräulein vgl. auch das Hofdekret vom 21.5.1774, JakschGl II, S 202/1774, und die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd. 7 Nr. 1599/1774.
§ 0
Vermögensfähigkeit der Englischen Fräulein
Kurztitel
Vermögensfähigkeit der Englischen Fräulein
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 728/1805 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.05.1805
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Index
20/10 Priester, Ordensleute
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Langtitel
Hofdecret vom 17ten May 1805, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschließung über Vortrag der vereinten Hofkanzley.
StF: JGS Nr. 728/1805
Änderung
BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031
S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Anmerkung
1. Zur Vermögensfähigkeit von Orden und Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist.
3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Einräumung der Vermögensfähigkeit an den Orden der Englischen Fräulein gegenstandslos.
4. Hinsichtlich der Englischen Fräulein vgl. auch das Hofdekret vom 21.5.1774, JakschGl II, S 202/1774, und die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd. 7 Nr. 1599/1774.
Schlagworte
Nonne, Klosterschwester, Orden, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001618
Dokumentnummer
NOR11001640
alte Dokumentnummer
N2180512344T
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