Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1774

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die weitere Geltung des vorliegenden Hofdekretes erscheint fraglich, zumal ein im wesentlichen gleichlautendes Patent vom 20.6.1774 mit dem Hofdekret vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835, ausdrücklich aufgehoben worden ist. 3. Die Erb-, Vermögens- und Testierfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret mit dem für ehemalige Jesuiten Ausnahmen von der Erb-, Vermögens- und Testierunfähigkeit statuiert wurden, derzeit gegenstandslos ist.

§ 0

Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten

Kurztitel

Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten

Kundmachungsorgan

JakschGL II, S 203/1774 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.05.1774

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

20/10 Priester, Ordensleute

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Langtitel

Hofdekret vom 24. Mai 1774 über die Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten

StF: JakschGL II, S 203/1774

Änderung

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031

S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Anmerkung

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die weitere Geltung des vorliegenden Hofdekretes erscheint fraglich, zumal ein im wesentlichen gleichlautendes Patent vom 20.6.1774 mit dem Hofdekret vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835, ausdrücklich aufgehoben worden ist.

3. Die Erb-, Vermögens- und Testierfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret mit dem für ehemalige Jesuiten Ausnahmen von der Erb-, Vermögens- und Testierunfähigkeit statuiert wurden, derzeit gegenstandslos ist.

Schlagworte

Jesuiten, Ordenspersonen, Exjesuit, Orden, Testierfähigkeit, Erbfähigkeit, Vermögensfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001601

Dokumentnummer

NOR11001623

alte Dokumentnummer

N2177412333T

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