Vermögens-, Testier- und Erbfähigkeit der Redemptoristen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1843

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen bzw. Orden vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Die Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Redemptoristen eine Ausnahme von der Vermögens-, Erb- und Testierunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist. 3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Vermögensunfähigkeit des Ordens gegenstandslos.

§ 0

Vermögens-, Testier- und Erbfähigkeit der Redemptoristen

Kurztitel

Vermögens-, Testier- und Erbfähigkeit der Redemptoristen

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 670/1843 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.01.1843

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

20/10 Priester, Ordensleute

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Langtitel

Justiz-Hofdecret vom 9. Jänner 1843, an das innerösterreichische-küstenländische Appelationsgericht.

StF: JGS Nr. 670/1843

Änderung

BGBl. I Nr. 191/1999 (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031

S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Anmerkung

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen bzw. Orden vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Redemptoristen eine Ausnahme von der Vermögens-, Erb- und Testierunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist.

3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Vermögensunfähigkeit des Ordens gegenstandslos.

Schlagworte

Mönch, Kloster, Orden, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, ewige Gelübde, Testierfähigkeit, Armutsgelübde

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001647

Dokumentnummer

NOR11001669

alte Dokumentnummer

N2184312352T

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