Verlängerung der Fristen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz und Fristen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1951

§ 0

Verlängerung der Fristen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz und Fristen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz

Kurztitel

Verlängerung der Fristen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz und Fristen nach dem Fünften Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 257/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 200/1952

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.12.1951

Außerkrafttretensdatum

30.11.1952

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. November 1951 über die Verlängerung der Fristen zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Rückstellungsgesetz und der Fristen zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Fünften Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 257/1951

Änderung

BGBl. Nr. 200/1952

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, des § 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20000705

Dokumentnummer

NOR30000745

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