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Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 0

Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 25/2002

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Unterzeichnungsdatum

07.04.1994

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

StF: BGBl. III Nr. 25/2002

Sprachen

Deutsch, Slowenisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 3. Februar 1995 bzw. am 6. Februar 2001 vorgenommen; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 mit 1. April 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Anmerkung

Das Memorandum wurde als Anlage 3 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001801

Dokumentnummer

NOR30001954

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