Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten (vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).
§ 0
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.1976
Außerkrafttretensdatum
31.05.2013
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten (vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. August 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner erlassen wird
StF: BGBl. Nr. 467/1976
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006520
Dokumentnummer
NOR11006633
alte Dokumentnummer
N51976153600
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