Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 0
Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU
Kurztitel
Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1995
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1995
Unterzeichnungsdatum
28.09.1994
Index
59/01 EFTA
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Langtitel
ABKOMMEN ÜBER ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR EINEN ZEITRAUM NACH DEM BEITRITT BESTIMMTER EFTA-STAATEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
StF: BGBl. Nr. 120/1995 (NR: GP XIX RV 57 VV S. 13. BR: AB 4964 S. 594.)
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch, Schwedisch
Vertragsparteien
*Finnland 120/1995 *Island 120/1995 *Norwegen 120/1995 *Schweden 120/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 verfassungsändernd ist, wird genehmigt und (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1995 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 mit 1. März 1995 in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung von Schweden haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
ANGESICHTS des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend EWR-Abkommen genannt,
ANGESICHTS des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs **), nachstehend ESA-Gerichtshof-Abkommen genannt,
IN ANBETRACHT des Umstandes, daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union ***), nachstehend Beitrittsvertrag genannt, am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, bestimmte Übergangsregelungen bezüglich der Tätigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs vorzusehen,
IN ANBETRACHT des Umstandes, daß die Rechte und Pflichten, und zwar insbesondere die Rechte von Einzelpersonen und Marktteilnehmern, welche im Rahmen des EWR-Abkommens entstanden sind, auch nach dem Beitritt von EFTA-Staaten zur Europäischen Union gewahrt werden müssen,
IN KENNTNIS der Auswirkungen des gegenständlichen Abkommens auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Marktteilnehmern von beitretenden als auch von nichtbeitretenden EFTA-Staaten sowie von dritten Staaten,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
_________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 idF BGBl. Nr. 912/1993
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR11007834
alte Dokumentnummer
N5199546456J
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