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Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1924

§ 0

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1924

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.09.1924

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.

StF: BGBl. Nr. 382/1924

Sonstige Textteile

Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und des Königreiches Norwegen haben sich gegenseitig mit nachstehender Abmachung einverstanden erklärt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010191

Dokumentnummer

NOR11010410

alte Dokumentnummer

N8192410191W

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