Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2019

§ 0

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Kurztitel

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.06.2019

Außerkrafttretensdatum

08.10.2019

Unterzeichnungsdatum

24.11.2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

(Übersetzung)

Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

StF: BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 157/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 21/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2019 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien III 157/2018 *Finnland III 93/2019 *Frankreich III 157/2018 *Georgien III 93/2019 *Irland III 21/2019 *Israel III 157/2018 *Japan III 157/2018 *Litauen III 157/2018 *Luxemburg III 93/2019 *Malta III 21/2019 *Monaco III 21/2019 *Neuseeland III 157/2018 *Niederlande III 93/2019 *Polen III 93/2018 *Schweden III 157/2018 *Serbien III 157/2018 *Singapur III 21/2019 *Slowakei III 157/2018 *Slowenien III 93/2018 *Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 *Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2019)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.

Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:

Australien, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Japan, Jersey, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (Curaçao, für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;

eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;

in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;

erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);

in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;

angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;

in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

MLI, Steuerumgehung, Drittgebiet, Schwellenland, Nichtbesteuerung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40215399

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