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Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
05.06.2010
Langtitel
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte
StF: BGBl. Nr. 29/1976
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt..
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.
Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;
IN DER ERWÄGUNG, daß nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können -
HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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