Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.12.2013 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll
Kurztitel
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2001
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
05.07.2016
Unterzeichnungsdatum
18.12.1997
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).
Langtitel
(Deutsche Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
StF: BGBl. III Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40 . BR: AB 6246 S. 669 .)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 524/1986
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 524/1986
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 322/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert:
Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Die Regierung von Belgien erklärt, dass Belgien sich nicht verpflichtet, Art. 3 des Protokolls anzuwenden, wenn die verurteilte Person im Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreiches hatte.
Irland:
Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Art. 3 des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Moldau:
Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur Herstellung der vollen territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.
Rumänien
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen mutatis mutandis auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen*), das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;
in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.12.2013 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Gesetzesnummer
20001143
Dokumentnummer
NOR30001228
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