Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2016

Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

§ 0

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 26/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.07.2016

Außerkrafttretensdatum

03.08.2017

Unterzeichnungsdatum

18.12.1997

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

Langtitel

(Deutsche Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN

StF: BGBl. III Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40 . BR: AB 6246 S. 669 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 524/1986

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 524/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert:

Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 167] :

Ukraine

Belgien:

Die Regierung von Belgien erklärt, dass Belgien sich nicht verpflichtet, Art. 3 des Protokolls anzuwenden, wenn die verurteilte Person im Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreiches hatte.

Irland:

Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Art. 3 des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur Herstellung der vollen territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.

Rumänien

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen mutatis mutandis auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Türkei

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass sie die Anwendung des Art. 3 des genannten Protokolls ausschließt, und sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in Art. 3 beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen*), das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;

in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen –

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40183859

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