Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

§ 0

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 26/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

24.07.2023

Unterzeichnungsdatum

18.12.1997

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

Langtitel

(Deutsche Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN

StF: BGBl. III Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40 . BR: AB 6246 S. 669 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 113/2020 (ZÄ1) (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40 . BR: AB 6246 S. 669 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 524/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert:

Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Österreich erklärt gemäß Artikel 5, dass es das Protokoll im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vorläufig anwenden wird.

Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 167] :

Österreich, Heiliger Stuhl, Litauen, Schweiz, Spanien, Ukraine

Belgien:

Die Regierung von Belgien erklärt, dass Belgien sich nicht verpflichtet, Art. 3 des Protokolls anzuwenden, wenn die verurteilte Person im Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreiches hatte.

Irland:

Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Art. 3 des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Italien

Italien hat am 15. Juni 2021 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Art. 5 erklärt. Die Erklärung wird am 1. August 2021 wirksam.

Moldau:

Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur Herstellung der vollen territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.

Rumänien:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen mutatis mutandis auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Spanien:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Zusatzprotokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.

Türkei:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass sie die Anwendung des Art. 3 des genannten Protokolls ausschließt, und sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in Art. 3 beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Ukraine:

Die Ukraine hat am 1. Dezember 2020 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Art. 5 des Protokolls abgegeben. Die Erklärung wird am 1. Februar 2021 wirksam.

Ungarn

Ungarn hat am 13. Februar 2023 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Art. 5 des Protokolls erklärt. Die Erklärung wird am 1. April 2023 wirksam.

Vereinigtes Königreich:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen*), das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;

in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen –

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40251260

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