Das Übereinkommen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 209/1998, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anlage 1 dokumentiert.
§ 0
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Kurztitel
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/1998
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1998
Unterzeichnungsdatum
29.11.1996
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Beachte
Das Übereinkommen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 209/1998, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anlage 1 dokumentiert.
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SOWIE ZUM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
StF: BGBl. III Nr. 167/1998 (NR: GP XX RV 1285 AB 1348 S. 135 . BR: AB 5747 S. 643 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 207/1998 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 209/1998 (K der geltenden Fassung)
BGBl. III Nr. 10/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 72/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 102/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 184/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 192/1999
BGBl. III Nr. 209/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 37/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 53/2000
BGBl. III Nr. 126/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P)
BGBl. III Nr. 218/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Dänemark III 167/1998 Ü, P *Deutschland III 207/1998 Ü, P *Finnland III 72/1999 Ü, P *Frankreich III 126/2000 Ü, P *Griechenland III 184/1999 Ü, P *Irland III 209/1999 Ü, P *Italien III 102/1999 Ü, P *Luxemburg III 37/2000 Ü, P *Niederlande III 167/1998 Ü, P, III 72/1999 Ü, P *Portugal III 209/1999 Ü, P *Schweden III 10/1999 Ü, P *Spanien III 72/1999 Ü, P *Vereinigtes Königreich III 218/2000 Ü, P
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 72/1999)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).
Erklärung der Republik Österreich
zu Artikel IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen auch auf Aruba anwendbar ist.
Schweden
Vorbehalt:
Schweden akzeptiert nicht das in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls beschriebene Verfahren, wonach Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Art. IV Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Präambel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1) geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
__________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996
Anmerkung
1. Dokumentalistische Gliederung:
Übereinkommen samt Protokoll = Anlage 1
Liste der amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte = Anlage 2
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 16.4.1999 eingearbeitet.
Schlagworte
Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR11003641
alte Dokumentnummer
N2199812781O
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